Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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B. Der Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.