(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)