Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.

(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)