Artikel II
(Anm: Bestimmung aus der Novelle LGBl.Nr. 79/2004) |
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Einbringung von Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich in eine im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befindliche Unternehmung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
