(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.