Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.