Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind und für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertreter gewählt werden;

b) Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;

c) Lehrer an Landesmusikschulen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 79/2024)