Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(2) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)