Kaufkraftausgleichsvergütung und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 1 Oö. LGG in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn
1. sie im Ausland wohnen und
2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 13 Oö. LGG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 81/2002, 100/2011)
