Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kaufkraftausgleichsvergütung und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach bzw. in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn

1. sie im Ausland wohnen und

2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Der Folgekostenzuschuss nach bzw. gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 81/2002, 100/2011)