Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 55/1989)

Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. September 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt, sind und und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. August 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)