Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER

Anspruch für Väter

(1) Die bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich

1. in einer Karenz nach den bis 6 und 11 des Oö. VKG befinden oder

2. am Tag der Geburt des Kindes in einem der im genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im angeführten Frist.

(3) gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des , 2 oder 4 , 2 oder 4 Oö. VKG tritt. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)