Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe des Anspruchs

(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)