Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)