Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bodenprobe

(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.

(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. gilt sinngemäß.