Bodenprobe
(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.
(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. gilt sinngemäß.
