Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert

(1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

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Schadstoff: Grenzwert:

(in mg/kg lufttrockener Boden)

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Blei 100

Cadmium 0,5

Chrom 100

Kupfer 60

Nickel 60

Quecksilber 0,5

Zink 150

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(2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25% der Trockensubstanz ausgebracht werden.