Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.