Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe

(1) Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen

1. zur Durchführung der vollen Erziehung () oder

2. wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde ( zweiter Satz) oder

3. zur Betreuung junger Erwachsener ()

auf Antrag gewährt. Keinen Anspruch haben Elternteile.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Die Höhe des Pflegkindergeldes ist gestaffelt nach Altersgruppen so festzusetzen (Richtsätze), dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, zB für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Aufwendungen für Bekleidung, wie zB Sport- und Berufsbekleidung, gedeckt werden können.

(3) Eine über den Richtsatz des Pflegekindergeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn zum Wohl des Pflegekindes im Einzelfall besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf).

(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid. Dieser Bescheid gilt weiter, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegen. Sofern Pflegeverhältnisse über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ( und 24) organisiert werden, können diese den Pflegepersonen eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe auszahlen, ohne dass ein Bescheid zu erlassen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4a) Haben die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen in einem anderen Bundesland ihren Hauptwohnsitz, ist für die Bescheiderlassung, wenn im anderen Bundesland keine Zuständigkeit besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die das Pflegeverhältnis begründet hat. Haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland betreuen, Anspruch auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen des anderen Bundeslandes, ist kein Bescheid nach dieser Bestimmung zu erlassen. Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw. in Abzug gebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(5) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegekindergeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall einer Hilfe für junge Erwachsene gemäß bis zu deren Beendigung.

(6) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergelds der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(7) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)