Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterbrechung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer

1. eines Karenzurlaubs,

2. einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,

3. eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)

(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,

1. wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;

2. während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;

2a. während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;

3. wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;

4. während der Dauer einer Pflegekarenz nach oder oder einer Familienhospizfreistellung nach oder ;

5. während der Dauer einer Frühkarenz;

6. während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)

(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.