Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt
1. bei den im genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis,
2. bei den im genannten Personen mit Beginn der Funktion,
3. bei den im genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen,
4. Bei den im und 5 genannten Personen mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung;
5. bei den im genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)
