Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Unfallfürsorge

Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:

1. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im genannten Art haben;

2. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des haben.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)