Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:
1. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im genannten Art haben;
2. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des haben.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
