Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzrente für Schwerversehrte

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente

1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,

2. bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)