Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1. bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

2. bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten;

3. bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;

4. bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;

5. bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

6. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(2) Die Bestimmungen des und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.