Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;
2. bei der Ausübung des Wahlrechts zur gesetzlichen Personalvertretung der oö. Landesbediensteten;
3. bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung;
4. bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen des Dienstes dienen;
5. bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienst- oder Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;
6. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Die Bestimmungen des und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
