Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitgliedschaft in der KFL

Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach vorliegt:

1. die Landesbeamten;

2. die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998;

3. die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben;

4. die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im genannten Betrag nicht übersteigt;

5. die Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im genannten Betrag nicht übersteigt;

6. die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder

b) Übergangsgeld nach beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021)