Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung der KFL

(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der „Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)“. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005)

(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.