Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer

1. eine gemäß geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen,

2. die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2a. Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt,

3. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß betreibt,

4. die auf der Grundlage von sowie vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält,

5. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß anzuzeigen,

6. den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß anzuzeigen,

7. entgegen seiner Verpflichtung gemäß der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht,

8. die Bestimmungen von gemäß erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)