Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit

Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1. zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2. für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3. für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4. für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß ,

5. für administrative Aufgaben sowie

6. bei Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1. in Krabbelstubengruppen vier Stunden,

2. in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3. in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(3) Wird die Gruppenführung gemäß auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(3a) Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)