Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)