Begriffe und Funktionsbeschreibungen
Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:
1. Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.
2. (Elementar-)Pädagogin bzw. (Elementar-)Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß erfüllt.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022)
