Zwangsmittel
Unbeschadet der Strafbestimmungen des und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:
1. die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (),
2. die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (),
3. die Sperre der Krankenanstalt ().
(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)
