Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Wer

1. eine Krankenanstalt entgegen oder ohne Bewilligung errichtet, entgegen oder ohne Bewilligung oder ohne Genehmigung gemäß betreibt oder die im Zusammenhang mit einer solchen Bewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2. entgegen eine bewilligungspflichtige Verlegung oder Veränderung ohne Bewilligung vornimmt,

3. entgegen eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 70/2011)

(2) Wer

1. die nach vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung ändert,

3. entgegen die Anstaltsordnung ohne Genehmigung erläßt oder ändert,

4. gegen eine nach erlassene Anstaltsordnung gröblich verstößt,

5. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach verstößt, sofern die Tat nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist,

6. entgegen den Verpflichtungen betreffend die Krankengeschichten und sonstigen Vormerke nicht nachkommt,

7. gegen die Werbebeschränkung nach verstößt,

8. den Verpflichtungen nach nicht nachkommt,

9. die nach vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 99/2005)