Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Führung von Aufzeichnungen

(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1. Name der untergebrachten Person,

2. weitergehende Beschränkungen () bei Personen nach Z 1,

3. Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen,

4. anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt,

5. allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzwecks dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen () und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)