Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ersatz von Leistungen

(1) Der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt hat, wenn Leistungen gemäß gewährt werden, gegenüber dem sozialversicherten Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen daraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen davon sind nur der Kostenbeitrag gemäß und der Kostenbeitrag gemäß sowie die Sondergebühren nach bis 3. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu tragen und zwar in Höhe der für die betreffende Krankenanstalt gemäß vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätze.

(3) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gemäß sind die Bestimmungen der und 56 sinngemäß anzuwenden.