3. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
Allgemeines
(1) Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht verleiht die Landesregierung, nachdem sie ein Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
