Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung ( und ). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung sind in den ersten beiden Fällen und 6 sowie und 6 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)