Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2) Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung der Pflege-(Sonder-)gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:

1. die Kosten, die gemäß in den Pflegegebühren nicht enthalten sind;

2. die Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen.