Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt Jagdhunde

Voraussetzungen für die Brauchbarkeit

Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt und die im angeführten Eigenschaften aufweist:

1. Mindestalter von zwölf Monaten;

2. Zugehörigkeit zu einer der nachstehend angeführten Gebrauchsgruppen:

a) Vorstehhunde,

b) Schweißhunde (einschließlich Dachsbracken),

c) Stöberhunde,

d) Erdhunde,

e) Apportierhunde oder

f) Bracken und Laufhunde;

3. Reinrassigkeit, welche durch Abstammungsnachweis zu belegen ist.