1. Abschnitt Gemeindejagdvorstand
Geschäftsordnung und Niederschrift
(1) Der Gemeindejagdvorstand hat seine Geschäfte gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Geschäftsordnung zu führen.
(2) Niederschriften über die Sitzungen des Gemeindejagdvorstands sind nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.
