Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruhen der Jagd

(1) Flächen, auf denen die Jagd - mit Ausnahme der Falknerei - ruht, sind:

1. Friedhöfe;

2. die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze;

3. Gebäude (ausgenommen );

4. Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (zB Hecken, Gitter, Mauern, Zäune udgl.) umschlossen sind (ausgenommen );

5. nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn;

6. Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie zB Fasanerien);

7. Wildgehege () und Tiergärten ().

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Flächen im Sinn des Abs. 1 einen Abschuss mit Bescheid anordnen, wenn dies aus den Gründen des bis 4 erforderlich ist. und 3 gelten sinngemäß.