Teilstationäre Dienste
Unter den im § 63 Abs. 4 Oö. SHG 1998 genannten teilstationären Diensten ist eine ganz- oder zumindest halbtägig betreute Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie kann integrativ oder als eigenständige Gruppe geführt werden.
