Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov.LGBl. Nr. 126/2022)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist,
1. sofern unter Berücksichtigung des der nach sicherzustellende Anteil von mindestens 20 % der Personaleinheiten nicht erreicht wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden, sofern sich dadurch eine Unterschreitung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach ergibt.
