Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov.LGBl. Nr. 126/2022)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist,

1. sofern unter Berücksichtigung des der nach sicherzustellende Anteil von mindestens 20 % der Personaleinheiten nicht erreicht wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden;

2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden, sofern sich dadurch eine Unterschreitung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach ergibt.