Ausschreibung der Prüfungstermine
(1) Die Höhlenführerprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben. (Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)
(2) Die Ausschreibung der Prüfungstermine hat Folgendes zu enthalten:
a) die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 Oö. NSchG 2001;
b) die Zeit und den Ort der Prüfung;
c) die Prüfungsgegenstände;
d) einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bestellung als Höhlenführer oder Höhlenführerin gemäß § 21 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
