Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 63/1992)

1. Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a) Art. I Z. 48 mit 1. Jänner 1990;

b) Art. I Z. 1, 28, 29, 31 bis 35, 40 bis 43 und 45 bis 47 mit 1. Jänner 1992;

c) Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie Art. II mit Ablauf des 31. Dezember 1992;

d) im übrigen mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

2. Mit Ablauf des 31. Dezember 1992

a) gelten die nach dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz bestehenden Kurfonds als aufgelöst,

b) gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen der Kurfonds auf die jeweiligen Kurverbände als Rechtsnachfolger über,

c) gelten die gemäß § 26 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes zugunsten eines Kurfonds enteigneten Grundstücke als zugunsten des jeweiligen Kurverbandes enteignet und

d) enden die Funktionsperioden der bestehenden Kurkommissionen, ihrer Obmänner, Obmänner-Stellvertreter und Rechnungsprüfer sowie die Funktionsperioden der Organe der Tourismusverbände in den einzelnen Kurorten.

3. Verordnungen auf Grund des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 und des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, die auf Grund des Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie des Art. II dieses Landesgesetzes für die Einstufung und Neuorganisation der Kurorte erforderlich sind, sind bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu erlassen; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden.

4. Die Vollversammlung eines (zukünftigen) Kurverbandes hat bereits nach der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich die Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission gemäß des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 zu wählen. Dazu ist die Vollversammlung vom Bürgermeister der Sitzgemeinde des (zukünftigen) Kurverbandes einzuberufen. Die Stimmgruppen für die einzuberufende Vollversammlung sind in Abweichung vom von der Beitragsbehörde erster Instanz nach der Höhe der im Jahr 1991 vom Tourismusinteressenten geleisteten Beitrag zu berechnen; wird eine Gemeinde erstmals als Tourismusgemeinde eingestuft, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die übrigen Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission gemäß und 5 sowie § 32 Abs. 2 und 5 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 in der Fassung des Art. I Z. 26 dieses Landesgesetzes bereits nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu entsenden. Die Funktionsperiode der auf diese Art gewählten bzw. entsendeten Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission beginnt mit 1. Jänner 1993.