Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang III

Zu

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 Grad C; Dichte bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C; radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon; Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase;

spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente;

c) chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr;

Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch;

Charakteristik des Quellwassers;

d) Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e) biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f) hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g) Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.