Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 1 Sachkunde-Ausbildung

(1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß .

(2) Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß - unabhängig davon, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde - sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis im Sinn des . Gleiches gilt für den Nachweis darüber, dass eine Person die Voraussetzungen zur Abhaltung der Sachkunde-Ausbildung als fachkundige Person erfüllt (). (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)