§ 1 Sachkunde-Ausbildung
(1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß .
(2) Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß - unabhängig davon, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde - sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024. Gleiches gilt für den Nachweis darüber, dass eine Person die Voraussetzungen zur Abhaltung der Sachkunde-Ausbildung als fachkundige Person erfüllt (). (Anm: LGBl.Nr. 40/2026)
