Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3 in anzeigepflichtiger Menge dürfen nur nach den Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 () gelagert werden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3 in anzeigepflichtiger Menge dürfen nur nach den Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 () gelagert werden.