Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3 in anzeigepflichtiger Menge dürfen nur nach den Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 () gelagert werden.