Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Aufstellung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

(1) Böden in Heizräumen müssen samt eines allseitigen Wandhochzuges bis zu einer Höhe von 3 cm mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.

(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen mit dem Brandverhalten A2fl, mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; alternativ kann die Feuerstätte in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt werden.