Diese Verordnung gilt für den Anbau gentechnisch veränderter Mais- und Rapssorten im Sinn des § 2 Z. 1 Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 6 Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006, LGBl. Nr. 79, wird verordnet:
Beim Anbau gentechnisch veränderter Maissorten (Zea mays) ist zur Vermeidung des Auskreuzens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik folgender Sicherheitsabstand, jeweils gemessen ab dem Grundstücksrand der betroffenen Grundstücke, einzuhalten:
1. 600 m gegenüber anderen Maisanbauflächen,
2. 1.000 m gegenüber Maissaatgutvermehrungsgebieten.
Beim Anbau gentechnisch veränderter Rapssorten (Brassica napus) ist zur Vermeidung des Auskreuzens auf andere Rapsanbauflächen sowie auf Flächen mit den Zwischenfrüchten Gelbsenf (Sinapis alba), Ölrettich (Raphanus sativus) und Rübsen (Brassica rapa) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Sicherheitsabstand von 4.000 m, jeweils gemessen ab dem Grundstücksrand der betroffenen Grundstücke, einzuhalten.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
