Feststellungsbescheid
Auf Antrag einer Partei () hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Feststellungsbescheid
Auf Antrag einer Partei () hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)