Entscheidungspflicht
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungspflicht
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.