Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzrente für Schwerversehrte

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente

1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente.

(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2009)